Der Vorschlag zur Verfassungsrevision Nr. 8379 wurde am 7. Oktober 2025 wie folgt abgeändert:
„Die Freiheit, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in Anspruch zu nehmen, ist gewährleistet. Das Gesetz bestimmt die Bedingungen, unter denen diese Freiheit ausgeübt wird.“
Dieser Änderung ging eine parlamentarische und mediale Debatte über die eine oder mehrere Unterschiede gegenüber der ursprünglichen Formulierung voraus:
„Das Recht auf freiwilligen Schwangerschaftsabbruch sowie das Recht auf Verhütung sind gewährleistet.“
Die jüngste Debatte hat gezeigt, dass weder die Abgeordneten noch die Verfassungsjuristen sich über die Nuancen zwischen den beiden verwendeten Begrifflichkeiten einigen konnten. Für die einen gäbe es kaum oder gar keinen faktischen Unterschied, während er für die anderen erheblich wäre (z. B. wäre ein Recht einklagbar, eine Freiheit hingegen nicht).
Uns scheint, dass die neue Formulierung einer rein strategischen politischen Manöver entspricht, das es den Mehrheitsparteien – zu Unrecht – ermöglicht, sie als akzeptablen Kompromiss darzustellen.
Sie verschafft uns keinerlei Genugtuung, sodass wir die Argumentation unserer ersten Stellungnahme vollständig aufrechterhalten.
Die Verflechtung der Begriffe „Recht“ und „Freiheit“ sowie die daraus hervorgegangene Verwirrung, ja sogar Uneinigkeit, belegen, dass im Falle von Beanstandungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen Auslegungsschwierigkeiten des revidierten Artikels 15 auftreten werden. Folglich wird es der Justiz obliegen, darüber zu entscheiden. Mit anderen Worten: Die Entscheidung droht sich der legislativen Gewalt zu entziehen und diese zu zwingen, die Gesetzgebung unter dem Druck der dritten, nicht gewählten Gewalt anzupassen. Eine solche Verrechtlichung der Politik wäre dem guten Funktionieren der Demokratie abträglich.
In Wahrheit liegt die Alternative nicht zwischen „Recht“ und „Freiheit“, sondern zwischen „Recht/Freiheit“ und Toleranz. Das geltende Gesetz „gewährleistet die Achtung jedes Menschen von Beginn des Lebens an“ (Artikel 1). Demnach kann der Schwangerschaftsabbruch nur eine außergewöhnliche Abweichung vom Recht auf Leben sein und keinesfalls eine absolute Freiheit (oder ein absolutes Recht).
Was das „Recht auf Verhütung“ betrifft, begrüßt Vie Naissante dessen Weglassung in der neuen Formulierung. Denn ebenso wie beim Schwangerschaftsabbruch ist die Verfassung kein Text, der derartige Forderungen enthalten sollte, zumal in Luxemburg alle Verhütungsmethoden seit Langem problemlos zugänglich und teilweise kostenlos sind.
Wir bekräftigen unsere bürgerschaftliche Forderung, dass die Verfassung einen sollenden Charakter haben und vereinen statt spalten muss, dass eine Verfassungsrevision von einer solchen zivilisatorischen Tragweite vor den Parlamentswahlen angekündigt werden muss und dass gemäß den Erklärungen der Menschen- und Kinderrechte dem Recht auf Leben darin sein legitimer Platz zukommen sollte.
André Grosbusch (Präsident)
Marie-Josée Frank (Vizepräsidentin)